Satzung
des Hausvereins der
Versicherungskaufleute Deutscher Ring e.V.
§
1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der
Verein führt den Namen
Hausverein der Versicherungskaufleute Deutscher
Ring
- Der
Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt deshalb
den Zusatz "e.V.".
- Der
Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2
Vereinszweck
-
Der Verein hat den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen und
sozialen Belange seiner Mitglieder in den Unternehmen wahrzunehmen
und zu fördern, sowie Erfahrungen und Meinungen frei auszutauschen.
Der Verein versteht sich als Mittler zwischen seinen Mitgliedern
und den Vorständen Deutscher Ring.
- Der
Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.
- Der
Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige
Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke des Vereins verwendet werden.
- Der
Verein darf Reserven und Rücklagen bilden und diese im Interesse
der Mitglieder anlegen.
§
3
Mitgliedschaft - Erwerb und Verlust
- Die
Mitgliedschaft können alle selbständigen Vertriebsmitarbeiter
erwerben, die vertraglich für die Unternehmen Deutscher Ring
tätig sind. Deren Innendienstkräften, angestellten Vertriebsmitarbeitern,
Orga- und Führungskräften wird die Mitgliedschaft als
Fördermitglied ohne Wahlrecht angeboten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand aufgrund eines an ihn zu richtenden schriftlichen
Aufnahmeantrages.
Ehrenmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung
ernannt werden.
- Beendigung
der Mitgliedschaft:
a) Durch Tod.
b) Durch Beendigung der Tätigkeit für die Unternehmen
Deutscher Ring.
c) Durch Kündigung seitens des Mitglieds. Die Kündigung
ist mit einer Frist von sechs Wochen auszusprechen. Sie wird wirksam
auf den 31.12. des Kalenderjahres, der dem Eingang der schriftlichen
Kündigung folgt.
d) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auch aus wichtigem
Grunde auf Antrag aus der Mitgliedschaft entlassen.
e) Ausschluss aus wichtigem Grund. Hierüber entscheidet die
Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen.
- Mitglieder,
deren Vertragsverhältnisse mit den Unternehmen Deutscher Ring
dadurch enden, dass sie in den Ruhestand treten, können auf
Antrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, ihre Mitgliedschaft
zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen, in dem sie in den Ruhestand
getreten sind.
- Alle
Mitteilungen, die die Beendigung der Mitgliedschaft betreffen, sind
per eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.
§
4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften
zu fördern.
- Jedes
Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist
jeweils im Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Jedes Mitglied ist
ohne Rechnungsstellung und entsprechende Aufforderung selbst dafür
verantwortlich, dass der Mitgliedsbeitrag pünktlich eingeht.
Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, durch Beschluss zusätzlich
zum Mitgliedsbeitrag einen Beratungsbeitrag, bzw. eine sonstige
Einlage jährlich festzusetzen und zu erheben.
Des Weiteren wird jedem Mitglied ermöglicht, auf freiwilliger
Basis einen Betrag seiner Wahl in einen sogenannten Beratungsfonds
einzubringen.
- Die
Mitglieder erhalten keine Überschussbeteiligung oder sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche des früheren Mitgliedes
bzw. seiner Erben an den Verein.
§
5
Vorstand:
- Der
Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Zwingend ist die Besetzung der Positionen: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender
und Kassenwart. Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleichgültig
aus welchen Gründen, während seiner Amtszeit aus, können
die verbleibenden Vorstandmitglieder für den Rest der Amtszeit
einen Ersatzmann aus den 5 Vertretern der Landesdirektionen bestellen.
- Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von
§ 26 Abs. 2 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitglied oder durch den 2. Vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitglied.
Im Innenverhältnis ist die Vertretung durch den 2. Vorsitzenden
anstelle des 1. Vor-sitzenden nur zulässig, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist.
- Der
Vorstand ist zuständig für alle Vorgänge, die nicht
der Hauptversammlung des Vereins vorbehalten sind. Im Zweifel gilt
die Entscheidung des Gesamtvorstandes. Kann sich dieser nicht einigen,
so kann jedes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung für
eine Entscheidung anrufen.
- Der
Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise einzusetzen, die ihm innerhalb
seiner Verantwortung zuarbeiten.
- Der
Vorstand ist befugt, eine Bundesgeschäftsstelle einzurichten
und zu unterhalten.
§
6
Gliederung des Vereinsgebietes
- Aus
§ 3 Abs. 1 ergibt sich, dass das Vereinsgebiet sich auf die
ganze Bundesrepublik Deutschland erstreckt.
- Entsprechend
der Unternehmensstruktur des Deutschen Ring e.V. gliedert sich das
Vereinsgebiet in
a) Landesdirektionen,
b) Bereiche
§
7
Beirat
- Zur
Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet,
der sich aus den Sprechern der Landesdirektionen zusammensetzt.
- Mitglieder
können nur entweder dem Beirat oder dem Vorstand angehören.
Bei einer Wahl in den Vorstand scheidet das betreffende Mitglied
aus dem Beirat aus.
- Der
Sprecher der Landesdirektion hat einen Stellvertreter.
- Die
Bereiche haben ihren Bereichssprecher. Bedingt durch geographische
Nähe und sachliche Zusammenhänge kann der Vorstand beschließen,
dass benachbarte Bereiche nur durch einen Bereichssprecher vertreten
sein sollen. Die Bereichssprecher arbeiten den Sprechern der Landesdirektionen
zu.
Die Sprecher der Landesdirektionen und der Bereiche werden von den
Mitgliedern ihres Bereichs für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Im Falle des Ausscheidens eines Sprechers erfolgt die Nachwahl für
den Rest der Amtszeit. Die Einzelheiten der Wahlvorgänge regelt
die Wahlordnung des Hausvereins.
§
8
Mitgliederversammlungen
- Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet
einmal im Jahr statt. Hierzu sind alle Mitglieder vom Verein spätestens
14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuladen.
Ist eine Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
vorgesehen, ist dies in der Tagesordnung anzugeben. Der Entwurf
für die Satzungsänderung muss im Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung
schriftlich vorliegen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
- Wahl
und Abwahl des Vorstandes. Wahlvorschläge sind mit einer
Frist von 14 Tagen schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Stellung
von 2 Rechnungsprüfern. Letztere sind jeweils nur für
ein Jahr bestellt.
- Den
Jahresbericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen
und zu genehmigen.
- Den
Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
zu fassen.
- Über
Anträge auf Satzungsänderung und sonstige eingereichte
oder gestellte Anträge zu beschließen.
- Über
Ausschlussanträge zu beschließen.
- Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages zu bestimmen; falls erforderlich
die Bezahlung des Beratungsbeitrages zu beschließen.
- Über
Anträge des Vorstands nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung
zu entscheiden.
- Vertragsbedingungen
für die Ausgestaltung der Mitgliedschaft zu beraten und
zu beschließen.
- Über
die Auflösung des Vereins zu beschließen.
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand bei Bedarf
einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies
mindestens 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder mit schriftlicher
Begründung verlangen.
Bei einer Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
muss eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten
werden. In der Einladung muss das Thema bzw. müssen die Themen
mitgeteilt werden.
- Zur
Erreichung des Vereinszwecks in den Bereichen der einzelnen Direktionen
der Unternehmen Deutscher Ring werden jeweils die entsprechenden
Bereichsversammlungen durch die Sprecher der Landesdirektionen bzw.
Bereichssprecher einberufen.
Für Form und Frist der Einberufung gilt § 8 Ziff. 1).
In gleicher Weise ist auch der Vorstand zur Einberufung einer solchen
Versammlung berechtigt.
§
9
Ablauf der Mitgliederversammlungen
- Die
Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen. Falls 25 % der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss eine
geheime Beschlussfassung stattfinden.
Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Falls
sich kein Widerspruch erhebt, kann die Wahl offen vorgenommen werden.
- Die
Wahl abwesender Mitglieder kann nur erfolgen, wenn deren schriftliches
Einverständnis zur Annahme der Wahl vor dem Wahlgang vorliegt.
- Bei
allen Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt
werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen
jedoch können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
- Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden.
§
10
Niederschriften
- Über
jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die
den Wortlaut der Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse
enthalten muss.
- Die
Niederschrift der Mitgliederversammlung bzw. der außerordentlichen
Mitgliederversammlung muss vom 1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer
unterschrieben werden.
- Die
Niederschrift von Versammlungen der Landesdirektionen und der Bereichsversammlungen
muss von deren Sprecher und einem Versammlungsteilnehmer unterschrieben
sein. Eine Zweitschrift muss dem Vorstand umgehend zugeschickt werden.
§
11
Auflösung
- 1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anwesend müssen mindestens 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder
sein.
- Wird
die Auflösung des Vereins beschlossen, so bestimmt die außerordentliche
Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die den Erlös der
Liquidierung des Vereinsvermögens der Stiftung "Hilfskasse
Deutscher Ring" in Hamburg zuführen. Die Hilfskasse hat den
zugeführten Erlös unmittelbar und ausschließlich
zur Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Mitarbeitern
des Versicherungs-Außendienstes der Unternehmensgruppe Deutscher
Ring zu verwenden.
§
12
Inkrafttreten
Die
Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Hausvereins am 02.
März 2001 in Leipzig beschlossen. |