Satzung des Hausvereins der
Versicherungskaufleute Deutscher Ring e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

    Hausverein der Versicherungskaufleute Deutscher Ring

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt deshalb den Zusatz "e.V.".

  3. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein hat den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder in den Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern, sowie Erfahrungen und Meinungen frei auszutauschen. Der Verein versteht sich als Mittler zwischen seinen Mitgliedern und den Vorständen Deutscher Ring.

  2. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.

  3. Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

  4. Der Verein darf Reserven und Rücklagen bilden und diese im Interesse der Mitglieder anlegen.

§ 3
Mitgliedschaft - Erwerb und Verlust

  1. Die Mitgliedschaft können alle selbständigen Vertriebsmitarbeiter erwerben, die vertraglich für die Unternehmen Deutscher Ring tätig sind. Deren Innendienstkräften, angestellten Vertriebsmitarbeitern, Orga- und Führungskräften wird die Mitgliedschaft als Fördermitglied ohne Wahlrecht angeboten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines an ihn zu richtenden schriftlichen Aufnahmeantrages.

    Ehrenmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

  2. Beendigung der Mitgliedschaft:


    a) Durch Tod.

    b) Durch Beendigung der Tätigkeit für die Unternehmen Deutscher Ring.

    c) Durch Kündigung seitens des Mitglieds. Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Wochen auszusprechen. Sie wird wirksam auf den 31.12. des Kalenderjahres, der dem Eingang der schriftlichen Kündigung folgt.

    d) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auch aus wichtigem Grunde auf Antrag aus der Mitgliedschaft entlassen.

    e) Ausschluss aus wichtigem Grund. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen.

  3. Mitglieder, deren Vertragsverhältnisse mit den Unternehmen Deutscher Ring dadurch enden, dass sie in den Ruhestand treten, können auf Antrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, ihre Mitgliedschaft zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen, in dem sie in den Ruhestand getreten sind.

  4. Alle Mitteilungen, die die Beendigung der Mitgliedschaft betreffen, sind per eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.

  2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist jeweils im Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Jedes Mitglied ist ohne Rechnungsstellung und entsprechende Aufforderung selbst dafür verantwortlich, dass der Mitgliedsbeitrag pünktlich eingeht.


    Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, durch Beschluss zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen Beratungsbeitrag, bzw. eine sonstige Einlage jährlich festzusetzen und zu erheben.

    Des Weiteren wird jedem Mitglied ermöglicht, auf freiwilliger Basis einen Betrag seiner Wahl in einen sogenannten Beratungsfonds einzubringen.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Überschussbeteiligung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des früheren Mitgliedes bzw. seiner Erben an den Verein.

§ 5
Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.


    Zwingend ist die Besetzung der Positionen: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassenwart. Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleichgültig aus welchen Gründen, während seiner Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandmitglieder für den Rest der Amtszeit einen Ersatzmann aus den 5 Vertretern der Landesdirektionen bestellen.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch den 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.

    Im Innenverhältnis ist die Vertretung durch den 2. Vorsitzenden anstelle des 1. Vor-sitzenden nur zulässig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

  3. Der Vorstand ist zuständig für alle Vorgänge, die nicht der Hauptversammlung des Vereins vorbehalten sind. Im Zweifel gilt die Entscheidung des Gesamtvorstandes. Kann sich dieser nicht einigen, so kann jedes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung für eine Entscheidung anrufen.

  4. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise einzusetzen, die ihm innerhalb seiner Verantwortung zuarbeiten.

  5. Der Vorstand ist befugt, eine Bundesgeschäftsstelle einzurichten und zu unterhalten.

§ 6
Gliederung des Vereinsgebietes

  1. Aus § 3 Abs. 1 ergibt sich, dass das Vereinsgebiet sich auf die ganze Bundesrepublik Deutschland erstreckt.

  2. Entsprechend der Unternehmensstruktur des Deutschen Ring e.V. gliedert sich das Vereinsgebiet in

    a) Landesdirektionen,
    b) Bereiche

§ 7
Beirat

  1. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet, der sich aus den Sprechern der Landesdirektionen zusammensetzt.

  2. Mitglieder können nur entweder dem Beirat oder dem Vorstand angehören. Bei einer Wahl in den Vorstand scheidet das betreffende Mitglied aus dem Beirat aus.

  3. Der Sprecher der Landesdirektion hat einen Stellvertreter.

  4. Die Bereiche haben ihren Bereichssprecher. Bedingt durch geographische Nähe und sachliche Zusammenhänge kann der Vorstand beschließen, dass benachbarte Bereiche nur durch einen Bereichssprecher vertreten sein sollen. Die Bereichssprecher arbeiten den Sprechern der Landesdirektionen zu.

    Die Sprecher der Landesdirektionen und der Bereiche werden von den Mitgliedern ihres Bereichs für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Sprechers erfolgt die Nachwahl für den Rest der Amtszeit. Die Einzelheiten der Wahlvorgänge regelt die Wahlordnung des Hausvereins.

§ 8
Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal im Jahr statt. Hierzu sind alle Mitglieder vom Verein spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

    Ist eine Beschlussfassung über die Änderung der Satzung vorgesehen, ist dies in der Tagesordnung anzugeben. Der Entwurf für die Satzungsänderung muss im Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegen.

    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Wahl und Abwahl des Vorstandes. Wahlvorschläge sind mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich an den Vorstand zu richten.
    • Stellung von 2 Rechnungsprüfern. Letztere sind jeweils nur für ein Jahr bestellt.
    • Den Jahresbericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen und zu genehmigen.
    • Den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer zu fassen.
    • Über Anträge auf Satzungsänderung und sonstige eingereichte oder gestellte Anträge zu beschließen.
    • Über Ausschlussanträge zu beschließen.
    • Die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu bestimmen; falls erforderlich die Bezahlung des Beratungsbeitrages zu beschließen.
    • Über Anträge des Vorstands nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung zu entscheiden.
    • Vertragsbedingungen für die Ausgestaltung der Mitgliedschaft zu beraten und zu beschließen.
    • Über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangen.

    Bei einer Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. In der Einladung muss das Thema bzw. müssen die Themen mitgeteilt werden.

  3. Zur Erreichung des Vereinszwecks in den Bereichen der einzelnen Direktionen der Unternehmen Deutscher Ring werden jeweils die entsprechenden Bereichsversammlungen durch die Sprecher der Landesdirektionen bzw. Bereichssprecher einberufen.

    Für Form und Frist der Einberufung gilt § 8 Ziff. 1). In gleicher Weise ist auch der Vorstand zur Einberufung einer solchen Versammlung berechtigt.

§ 9
Ablauf der Mitgliederversammlungen

  1. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen. Falls 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss eine geheime Beschlussfassung stattfinden.


    Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Falls sich kein Widerspruch erhebt, kann die Wahl offen vorgenommen werden.
  2. Die Wahl abwesender Mitglieder kann nur erfolgen, wenn deren schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl vor dem Wahlgang vorliegt.

  3. Bei allen Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen jedoch können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  4. Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 10
Niederschriften

  1. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Wortlaut der Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten muss.

  2. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss vom 1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterschrieben werden.

  3. Die Niederschrift von Versammlungen der Landesdirektionen und der Bereichsversammlungen muss von deren Sprecher und einem Versammlungsteilnehmer unterschrieben sein. Eine Zweitschrift muss dem Vorstand umgehend zugeschickt werden.

§ 11
Auflösung

  1. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    Anwesend müssen mindestens 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder sein.


  2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so bestimmt die außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die den Erlös der Liquidierung des Vereinsvermögens der Stiftung "Hilfskasse Deutscher Ring" in Hamburg zuführen. Die Hilfskasse hat den zugeführten Erlös unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Mitarbeitern des Versicherungs-Außendienstes der Unternehmensgruppe Deutscher Ring zu verwenden.

§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Hausvereins am 02. März 2001 in Leipzig beschlossen.



Geschäftsbedingungen

Mit dieser Beitritts-Erklärung trete ich in den eingetragenen Verein Hausverein der Versicherungskaufleute Deutscher Ring e.V. verbindlich ein. Für Personen, die ein Vertragsverhältnis mit dem Deutschen Ring geschlossen haben, wo bisher kein Vertragsverhältnis bestand, gilt im sogenannten ersten Tätigkeitsjahr die Sonderregelung der Mitgliedschaft ohne Beitragsberechnung. Dies bedeutet, daß die Mitgliedschaft im ersten Jahr für neue Außendienstler kostenlos ist. Erst mit dem zweiten Tätigkeitsjahr gilt dann der Beitrag, der entsprechend der Beitragsstufen (Stufen 1, 2 und 3 je nach Vorjahresproduktion) zugrunde gelegt wird. Diese Beitragsberechnung erfolgt automatisch von der Bundesgeschäftsstelle. Lediglich Agenturpartner befinden sich in der geringsten Beitragsstufe. Diese haben jedoch die Verpflichtung, unaufgefordert dem Hausverein anzuzeigen, wenn die Agenturpartnerschaft (Juniorpartnerschaft) beendet wird und sie eine eigene Agentur oder einen Generalagentenstatus übernehmen. Gegebenenfalls erfolgt vom Hausverein eine Nachberechnung für die Jahre, in denen die Nachmeldung nicht erfolgte.

Die Höhe des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung während der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung. Eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitragserhöhung ist kein Kündigungsgrund im Sinne einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages ist kalkuliert auf Basis einer Beitragseinzugsermächtigung, die einmal im Jahr zentral erfolgt. Wünscht ein Mitglied ausdrücklich keine Einzugsermächtigung, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einer individuellen Rechnungserstellung von EUR 8,-.

Kündigungsgrund ist das Ausscheiden während eines Kalenderjahres bzw. die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Deutschen Ring, Tot oder Eintritt in die Rente. Die Kündigungsmöglichkeit besteht grundsätzlich einmal im Jahr zum 31.12. eines jeweiligen Jahres. Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt eines der zuvor genannten Kündigungsgründe eingetreten ist. Der Jahresbeitrag wird nicht in Teilen zurückerstattet. Die Frist einer ordentlichen Kündigung beträgt 6 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres. Wird diese Frist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch.

Der Hausverein der Versicherungskaufleute Deutscher Ring e.V. hat aus dieser Beitragserklärung heraus einen Rechtsanspruch auf den Jahresbeitrag. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei Nichtzahlung oder Teilzahlung nach der zweiten Mahnung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird. Die Kosten und die zusätzlich entstandenen Verwaltungskosten werden dann vom säumigen Mitglied eingefordert.

Der Vorstand behält sich das Recht vor, eine Kündigung nach "billigem Ermessen" auszusprechen. Hierfür bedarf es keine gesonderte Begründung. In diesem Fall wird der Hausverein den zuvor geleisteten Jahresbeitrag dann vollständig erstatten, wenn weniger als 6 Kalendermonate in dem jeweiligen Kalenderjahr bereits vergangen sind. Vom 7. bis zum 9. Kalendermonat wird der Beitrag anteilig zurückerstattet. Danach erfolgt keinerlei Rückerstattung mehr.

Das Mitglied hat ein Anrecht zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung. Hierüber hinaus besteht ein Stimm- und Informationsrecht. Die Informationen werden vom Hausverein über die Hausvereinspublikationen der eigenen Zeitung HausZeit, Hausverein Aktuell sowie im Internet und per Email regelmäßig den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Der Hausverein ist nicht verpflichtet sicher zu stellen, daß Briefsendungen oder Informationen per Internet auch tatsächlich an jedes Mitglied gelangen. Der Hausverein verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen eine neue Zeitung oder eine für das jeweilige Mitglied nicht erhaltene Information nochmals an dieses zu versenden.